„Kann man da nicht etwas tun“ – ein Satz den verzweifelte Eltern in letzter Zeit vermehrt äußern. Die Schulen sollen für weitere Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, das Tempo entscheiden dabei die einzelnen Bundesländer. Bisher konnten lediglich die Abschlussklassen und die Kinder der Primarstufe den Unterricht besuchen. Unter der Beachtung strenger Hygieneregeln sollen die Schulen nun schrittweise für alle geöffnet werden. Dabei soll jedoch eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler (die Primarstufe ist ausgenommen) sowie Lehrkräfte und Schulpersonal gelten. Genau das sorgt für viele Fragen: “ Wer macht das“, „Wann“, „Wie“ und „Wo“ bis hin zur der Entscheidung, dass viele Eltern dies schlichtweg nicht möchten.
Wir setzen uns für Informationen und eine freie, gesunde Entwicklung der Kinder und Menschen ein. Wir unterstützen Familien im Umgang mit den Maßnahmen der Coronaschutzverordnungen, in der Auseinandersetzung mit Institutionen ihrer Kinder und im öffentlichen Leben – hierfür haben sich Juristen, Anwälte, Strafverteidiger und Vereine zusammengeschlossen, um eine Test- & Impfpflicht für Kinder zu verhindern. Ja zur Schule, nein zur Testpflicht.
Update 11.04.2021
Update 20.05.2021
Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schülerinnen und Schüler,
In den letzten Monaten haben wir eine Vielzahl von Mandanten vertreten, die im Rahmen einer Normenkontrollklage im Eilverfahren gegen die sich aus den Coronaschutzverordnungen ihres Bundeslandes ergebenen Testpflichten vorgegangen sind. Leider konnten wir keines dieser Verfahren zu einem Erfolg führen. Die Verwaltungsgerichte wiesen unsere Anträge ausnahmslos ab – teilweise mit sehr spärlich begründeten Beschlüssen, manchmal auch mit Begründungen, die sich mit unseren Argumenten nicht auseinandersetzten. Nach dem Inkrafttreten des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes und der damit verankerten bundeseinheitlichen Regelung des § 28 b Abs. 3 S.1 IfSG zur Testpflicht an Schulen gingen die Gerichte dann überwiegend davon aus, dass die Anträge nicht mehr zulässig sind und gaben entsprechende Hinweise in den anhängigen Verfahren. Wir konnten daher aus Kostengründen unseren Mandanten nur empfehlen, die Anträge zurück zu nehmen; es reduzierten sich damit die Gerichtskosten und ggf. die Anwaltskosten der Gegenseite. Dies ist für uns natürlich kein zufriedenstellendes Ergebnis. Die Entscheidungen in den anhängigen Hauptverfahren werden nicht in Kürze zu erwarten sein, sodass sie aufgrund der weiteren Entwicklung dann auch als nicht mehr wertvoll erscheinen.
Mit dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz wurde eine bundesweit verbindliche „Corona-Notbremse“ im Bundesinfektionsschutzgesetz eingeführt. Diese gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit diese Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Ab dem übernächsten Tag greifen dann bestimmte, im Gesetz aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssen. Landesvorschriften dürfen schärfere Maßnahmen vorsehen. Liegt die Inzidenz unter 100, können die Bundesländer eigene Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen erlassen. Die „Corona-Notbremse“ ist an die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gekoppelt und daher (derzeit) befristet bis zum 30. Juni 2021.
Für unsere Thematik „Coronatest in Schulen“ beinhaltet die bundeseinheitliche Regelung das Folgende:
Bundesweite Notbremse ab einer Inzidenz von über 100:
Ab einer stabilen Inzidenz (an drei Tagen hintereinander) über 100 muss im Wechselunterricht unterrichtet werden. Über die Form des Wechselmodells (tageweise oder wöchentlich) entscheiden die Länder beziehungsweise Schulen.
Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte zulässig, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden.
Ab einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht untersagt. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
Bei einer Inzidenz unter 100:
Wie der Unterricht vor Ort stattfindet, entscheiden die Länder als Teil ihrer Kultushoheit. Solange Präsenzunterricht stattfindet, müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer zwei Mal pro Woche getestet werden.
Detaillierte Informationen zum Schulbetrieb in Ihrer Region finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
(Quelle: Corona: Das sind die geltenden Regeln und Einschränkungen (bundesregierung.de)
Die Art des Unterrichts ist also inzidenzabhängig geregelt und kann von den Ländern bzw. Schulen ausgestaltet werden. Die Regelung gibt jedoch den Ländern keine eigene Entscheidungshoheit hinsichtlich der Durchführung von Tests im Rahmen des Präsenzunterrichtes – diese sind auch bei Inzidenzen unter 100 durchzuführen. Ausnahmen kann es nach dem Bundesgesetz nur für Geimpfte und Genesene geben.
Es bleibt hier natürlich die Frage, inwieweit eine regelmäßige Testung von Schülerinnen, Schülern und Lehrern auch dann noch verhältnismäßig sein kann, wenn die Inzidenz deutlich unter den Wert von 100 gesunken ist. Um eine gerichtliche Klärung dieser Verhältnismäßigkeit herzustellen, ist es notwendig, entsprechende Anträge zum Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Dies ist nach unserem Kenntnisstand derzeit von mehreren Privatpersonen aber auch Organsationen erfolgt, sodass hier in naher Zukunft Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu erwarten sind. Eine erste Entscheidung wurde im Eilverfahren bereits zur Ausgangssperre getroffen – auch wenn der Antrag abgelehnt wurde, so hat das Gericht doch erkennen lassen, dass es in den neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetztes einen großen Eingriff in die Freiheitsrechte sieht und derzeit eine Außervollzugsetzung der Ausgangssperre nur abgelehnt, da es in seiner Abwägung das Risiko der Neuinfektionen aufgrund der damals noch hohen Inzidenzen als überwiegend gegenüber der Einschränkung der Grundrechte einschätzt. Für eine derartige Einschätzung dürfte mit sinkenden Inzidenzen kein weiterer Raum sein. Entsprechende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind abzuwarten.
Auf Landesebene ist die Einleitung eines Klageverfahrens „pauschal“ gegen die Testpflicht solange das Bundesgesetz gilt (zunächst bis 30. Juni 2021) nicht sinnvoll – wie in der Vergangenheit bereits erfolgt, würden die Anträge voraussichtlich als unzulässig abgelehnt. Wir haben uns daher entschlossen, zunächst keine Anträge zur Normenkontrolle im Eilrechtsschutz mehr einzureichen. Sollte sich hier die Gesetzes- und Verordnungslage ändern und derartige Anträge wieder eine Erfolgsaussicht haben, werden wir Sie auf der Internetseite darüber informieren.
Sehen Sie sich ganz individuell von den Regelungen betroffen (beispielsweise, weil die Schule besondere Vorkehrungen trifft, die sich nicht aus der Verordnung ergeben, Schüler von der Beschulung vollständig ausgeschlossen werden, Lehrer dazu gezwungen werden, Tests an Schülern durchzuführen, Schüler sich in der Klasse testen müssen, obwohl die Einverständniserklärung der Eltern nicht vorliegt, etc.) oder haben Fragen zur Auslegung Norm und deren Umsetzung in Schulen, stehen Ihnen unsere Anwälte natürlich gern mit unserem juristischen Rat zur Verfügung.
Bitte nutzen Sie dafür das Kontaktformular.